AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FMS Fahrzeugbau GmbH.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge mit allen Bestellern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
1.2. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebote, Erklärungen, Aufträge
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2. Alle Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Vereinbarungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt worden sind, sind ungültig.
2.3. Die Ausführung aller Aufträge erfolgt nur nach Maßgabe und Inhalt unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Uns vom Besteller erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
2.4. Alle Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs-, Verbrauchs- und Kraftbedarfsangaben sind nur Annäherungswerte, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen nach neuestem Stand der Technik behalten wir uns vor.
2.5. Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk. Es werden grundsätzlich die am Tage der Auslieferung gültigen Preise berechnet.
3. Lieferpflichten, Lieferfristen, Abnahme
3.1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik oder Aussperrungen in unseren Vormaterialwerken oder in unserem Betrieb sowie Ereignisse, die die Zufuhrerzeugung oder den Versand verhindern, entbinden uns während ihrer Dauer von der Einhaltung der Lieferpflichten, ohne dass der Besteller Schadenersatzansprüche geltend machen kann oder zum Rücktritt berechtigt ist.
3.3. Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk Hagenow einschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn sie durch unsere Lieferfahrzeuge durchgeführt werden.
3.4. Verpackung sowie Versandart wählen wir nach handelsüblicher Art. Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
3.5. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart, ist die Ware mit der Inbetriebnahme abgenommen, spätestens aber 14 Tage nach Lieferung, soweit der Besteller innerhalb dieser Frist nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
4. Mängelansprüche
4.1. Mängelrügen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen (Eingang bei uns) schriftlich zu erheben. Die Versäumung dieser Frist hat den Verlust von Mängelansprüchen zur Folge. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist obliegt dem Besteller.
4.2. Die Mängelansprüche des Bestellers beschränken sich auf Nacherfüllung. Lediglich bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag.
4.3. Sämtliche Mängelansprüche sind verwirkt, wenn der Besteller entweder selbst oder durch Dritte Reparaturen an der gelieferten Fahrzeug/Maschine/Gerät vornehmen lässt, es sei denn, dass er hierzu unsere vorherige Zustimmung eingeholt hat.
4.4. Wir haben das Recht, behauptete Mängelrügen selbst zu prüfen und eine erforderliche Nacherfüllung durchzuführen oder von einem anderen Fachmann überprüfen zu lassen und diesen zu ermächtigen, eine erforderliche Nacherfüllung durchzuführen. Ergibt eine Überprüfung, dass kein Mängelanspruch vorliegt, sind wir oder ein von uns ermächtigter Dritter zur Reparatur auf Kosten des Bestellers bereit und teilen wir dem Besteller die voraussichtlichen Kosten mit. Der Besteller entscheidet, ob der Reparaturauftrag erteilt wird.
4.5. Gebraucht verkaufte und als solche gekennzeichnete Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie Verschleißteile (wegen gebrauchsüblicher Abnutzung) sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
4.6. Die von uns hergestellte und gelieferte Ware (Fahrzeug/Maschine/Gerät) stimmt mit den EG-Richtlinien überein. Dies wird mit unserer Konformitätserklärung zugesichert. Nachträgliche technische Änderungen oder Ergänzungen, die nicht von uns oder nicht mit unserer Zustimmung vorgenommen werden, unterliegen unserer Konformitätserklärung nicht und sind einschließlich von dadurch an der von uns gelieferten Ware verursachten Mängeln von unserer Mängelhaftung ausgeschlossen.
5. Einweisung der Bedienungsmannschaft
Falls der Besteller eine Einweisung der Bedienungsmannschaft wünscht, kann diese im Werk für eine begrenzte Zeit unter Verwendung der zu liefernden Maschine und auf Gefahr des Käufers erfolgen. Diese Einweisung kann auch durch einen unserer Werksmonteure an Ort und Stelle erfolgen.
6. Urheberrechte und Patente
Soweit uns an den verkauften Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, ausgenommen an den Zulieferteilen, gewerbliche Schutzrechte, Erfinderrechte, Patente und/oder Gebrauchsmusterrechte zustehen, dürfen diese vom Besteller nicht verletzt werden. Nachahmung und sklavischer Nachbau der verkauften Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind ausdrücklich verboten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Ausgleich aller Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum. Jede beabsichtigte Einschränkung des Eigentumsvorbehalts ist uns unverzüglich bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Fahrzeuge, Maschinen und/oder Geräte allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises seitens des Bestellers an Dritte veräußert, so verpflichtet sich der Besteller, sich das Eigentumsrecht vorzubehalten. Bereits jetzt tritt er die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehende Kaufpreisforderung an uns ab in der Höhe, in der unser Kaufpreis noch zur Zahlung offen steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Fahrzeuge, Maschinen und/oder Geräte ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert werden. Werden die von uns gelieferten Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte nach Verbindung, Verarbeitung oder mit anderen Waren weiter veräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen.
7.2. Der Besteller ist berechtigt, die uns im voraus abgetretene Forderung für uns einzuziehen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet uns den Namen und die Adresse seines Abnehmers und die Höhe der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.
7.3. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte und über die aus dem Weiterverkauf entstandene Forderung zu erteilen.
7.4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sowie Verfügungen über die an uns im voraus abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
7.5. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen des Kaufgegenstandes und bzw. oder der abgetretenen Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich des Kaufgegenstandes erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir nach erfolgloser Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Wertminderungen, die an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) durch den zwischenzeitlichen Betrieb eingetreten sind, hat der Besteller bei Rücknahme zu tragen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar.
8.2. Eine Skontierung für neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.
8.3. Schecks sowie Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlich bestätigter Vereinbarung und unter dem üblichen Vorbehalt erfüllungshalber in Zahlung genommen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag sowie Wechselstempelmarken berechnet und sind sofort in bar an uns zu zahlen. Wir haften nicht für die pünktliche Vorlage und Protesterhebung. Die Höchstlaufzeit für Wechsel beträgt 3 Monate. Wechsel gelten nicht als Barzahlung.
8.4. Wir sind berechtigt, ab Verzug des Bestellers (30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung) Zinsen in der Höhe zu berechnen, wie sie die Banken für offenen Kredit in Anspruch nehmen, mindestens jedoch mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.5. Gerät der Besteller in Zahlungsschwierigkeiten oder mit der Zahlung in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit er von Seiten des Bestellers noch nicht erfüllt ist, und für weitere Lieferungen Barzahlungen zu verlangen.
8.6. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 4. und 9.2. entsprechend.
9.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind einschließlich Lieferverzug, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a.) bei Vorsatz
b.) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c.) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d.) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e.) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
9.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9.4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe der Kaufsache oder ab Ablieferung der Kaufsache beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 9.2. a – e gelten die gesetzlichen Fristen.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1. Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
11.2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hagenow ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
11.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
FMS Fahrzeugbau GmbH
Steegener Chaussee 2 – 19230 Hagenow
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